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Arbeitnehmer

Angestellte und Beamte gehen häufig davon aus, mit dem Finanzamt eigentlich „nichts zu tun“ zu haben und zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet zu sein. Dies ist grundsätzlich zwar zutreffend, jedoch bestehen zahlreiche Ausnahmen, bei deren Vorliegen eben doch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, so z.B. beim Bezug von Einkommensersatzleistungen (Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.), bei Vorliegen der Steuerklassenkombination III/V bei Ehegatten oder beim Hinzutreten weiterer Einkünfte (z.B. Vermietung und Verpachtung, Veräußerungsgewinne etc.).

Zudem ist es in vielen Fällen – auch unter Einbeziehung der Gebühren für den Steuerberater – wirtschaftlich sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben, wenn nämlich Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1.000 € vorliegen. Dies kann insbesondere bei einem etwas längeren Weg zur Arbeit schnell der Fall sein. Verschenken Sie kein Geld – lassen Sie den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen! Hierbei sind wir Ihr gerne Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Beim Bezug von Abfindungszahlungen besteht häufig ein Spielraum hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten (Zeitpunkt, Aufteilung etc.). Dies eröffnet in vielen Fällen große steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Werden hierbei ungünstige Gestaltungen gewählt, wird nicht selten ein fünfstelliger Betrag unnötigerweise an den Fiskus gezahlt. Auch in diesem Bereich sind wir gerne Ihr kompetenter Berater.

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