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Grundsteuerreform

Das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Daher müssen in diesem Jahr alle Grundstücke neu bewertet werden. Ziel der Grundsteuerreform ist nicht die Erhöhung der Grundsteuer insgesamt, sondern die durch das Bundesverfassungsgericht bemängelte unterschiedliche Bewertung von gleichartigen Grundstücken gerechter zu machen. Dies wird jedoch unweigerlich zu Verschiebungen führen. Für einige Grundstücke wird die Grundsteuer daher sinken und für andere wird sie steigen.
 
Damit die Grundsteuer neu bemessen werden kann, muss jeder Grundstückseigentümer für jedes einzelne Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Grundsteuererklärung) bei seinem Finanzamt einreichen. Diese Erklärung muss in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.01.2023 grundsätzlich in elektronischer Form beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung erfolgt lediglich per öffentlicher Bekanntmachung. Sie werden also keine separate individuelle Aufforderung von Ihrem Finanzamt erhalten.
 
Mieter einer Immobilie oder eines Grundstücks sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet. Sie sollten jedoch beachten, dass sich die Grundsteuer auch für sie ab dem Jahr 2025 verändern kann.
Voraussichtlich ab Juni 2022 erhalten Eigentümer von Wohngrundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein individuelles Schreiben von der Finanzverwaltung mit allen Informationen und Daten, die der Finanzverwaltung aktuell vorliegen.
 
Alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen haben für Fragen zur Grundsteuerreform eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet, bei der kostenlos Auskünfte eingeholt werden können. Obwohl die Grundsteuererklärung schon in diesem Jahr erstellt werden muss, wird die neue Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 fällig werden. Bis dahin erfolgt die Festsetzung der Steuer nach dem bisherigen System. Künftig müssen alle Grundstücke alle sieben Jahre neu bewertet werden. Dementsprechend muss nach sieben Jahre wieder eine Grundsteuererklärung erstellt werden. Eine Änderung der Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirkt, ist zukünftig bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
 
Weiterführende Informationen inkl. einer kurzweiligen Video-Reihe zum Thema Grundsteuer erhalten Sie auf der Internetseite unseres Schwester-Unternehmens, der Harpener Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH.

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